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Art. 13 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Kinder im vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Alter

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Art. 13 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Kinder im vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Alter

1. Die Untersuchung beim Eintritt ist auch in Anstalten, welche Kinder im vorschulpflichtigen oder schulpflichtigen Alter aufnehmen (Kinderheime), durchzuführen. Diese Kinder sind der ständigen ärztlichen Beobachtung auf Tuberkulose zu unterstellen.

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