816.11
CH-AR
Art. 12 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Registrierung[[1]](#articletitle_text_fn_300998_2_1_c)
Art. 12 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Registrierung[[1]](#articletitle_text_fn_300998_2_1_c)
1. Für die Registrierung der Untersuchungsbefunde, die beim Eintritt der Schüler und Zöglinge und während des Aufenthaltes in der Schule oder Anstalt periodisch erhoben werden, sind für tuberkulöse oder tuberkulosegefährdete Kinder individuelle Personalkarten zu verwenden, die in den Schulklassen und Anstalten aufbewahrt und beim Übertritt des Schülers oder Zöglings der neuen Schule oder Anstalt zugestellt werden. Nach dem definitiven Schulaustritt sollen die Personalkarten dem Aktuariat der Sanitätskommission zur Aufbewahrung überwiesen werden.
2. Die Personen, welche mit der Ausführung dieser Massnahmen betraut werden, unterstehen gemäss Art. 2 des BGT der Schweigepflicht.