816.11
CH-AR
Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Kosten
Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Kosten
1. Die Kosten der notwendig werdenden Fürsorgemassnahmen sind, wo die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse es gestatten, in erster Linie von dem Kranken oder seiner Familie allein oder in Verbindung mit dem Stiftungsrat für Tuberkulosenfürsorge und den Fürsorgestellen der Gemeinden, eventuell mit den zuständigen Behörden der Heimatgemeinde zu tragen.
2. Für die Durchführung der im BGT und den Vollziehungsverordnungen geforderten Massnahmen wird der Kanton alljährlich den notwendigen Kredit zur Verfügung stellen.
3. Die Gemeinden subventionieren die Fürsorgestellen alljährlich mit einem der Zahl der behandelten Krankheitsfälle und der durch sie verursachten Kosten entsprechenden Betrag.