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Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Kantonaler Einführungserlass

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Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Kantonaler Einführungserlass

1. In Ausführung von Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (in der Folge mit BGT bezeichnet) sowie von Art. 48 der eidg. Vollziehungsverordnung vom 20. Juni 1930 (in der Folge mit Verordnung bezeichnet) und der eidg. Verordnung betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929 erlässt der Kantonsrat gestützt auf Art. 48 Ziffer 4 der Kantonsverfassung folgende zur Durchführung des BGT und der Verordnung im Kanton Appenzell A.Rh. erforderlichen Bestimmungen.

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