815.13
FKV
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV) - Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichts
Art. 9 FKV · Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichts
1. Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes.
2. Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Abweichungen. Bei groben Verstössen gegen die Vorschriften kann der Fleischkontrolleur den Schlachttierkörper beschlagnahmen.