Art. 8 Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV) - Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Art. 8 FKV · Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1. Der Kantonstierarzt setzt für jeden Schlachtbetrieb die erforderliche Anzahl Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss ein und regelt ihre Stellvertretung.
2. Die Fleischkontrolleure führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Weisungen des Kantonstierarztes durch. Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzes und der Tierseuchenpolizei sowie Befunde nach Art. 56 FHyV sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.
3. Wo Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild und Fische in grosser Zahl geschlachtet und bearbeitet werden, ist die Fleischuntersuchung regelmässig durchzuführen.
4. Der Kantonstierarzt kann den Fleischkontrolleuren weitere Aufgaben übertragen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird.