815.13
FKV
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV) - Krankes Schlachtvieh; Notschlachtanlagen
Art. 7 FKV · Krankes Schlachtvieh; Notschlachtanlagen
1. Der Kantonstierarzt bestimmt, wo kranke Tiere geschlachtet werden dürfen. Die Schlachtung ist zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren durchzuführen. Der Schlachttierkörper muss bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung gekühlt und gesondert aufbewahrt werden.
2. Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Schlachtanlagen, die sich für die Notschlachtung kranker und verunfallter Tiere eignen. Sie können sich für diese Aufgabe zusammenschliessen.