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815.13 FKV CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV) - Betrieb von Schlachtanlagen

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Art. 6 FKV · Betrieb von Schlachtanlagen

1. Wer eine Schlachtanlage betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des Kantonstierarztes.

2. Für neue oder umgebaute Schlachtanlagen ist die Betriebsbewilligung vor der Inbetriebnahme einzuholen.

3. Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf Gesuch hin erneuert, sofern Bau und Betrieb der Schlachtanlage den geltenden Vorschriften entsprechen.

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