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815.13 FKV CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV) - Bau von Schlachtanlagen

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Art. 5 FKV · Bau von Schlachtanlagen

1. Schlachtanlagen dürfen nur mit Plangenehmigung des zuständigen Kontrollorgans gebaut oder umgebaut werden.

2. Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen bei der örtlich zuständigen Baubewilligungsbehörde zuhanden des Kantonstierarztes einzureichen.

3. Der Kantonstierarzt entscheidet über die Plangenehmigung bei Kleinbetrieben. Gesuche für Grossbetriebe überweist er an das Bundesamt für Veterinärwesen.

4. Die Zentralstelle für Baugesuche sorgt für die Koordination zwischen den beteiligten Amtsstellen.

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