815.13
FKV
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV) - Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure
Art. 4 FKV · Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure
1. Die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure werden vom Departement Gesundheit und Soziales ernannt. Der Regierungsrat regelt ihre Entschädigung.
2. Wer sich als Fleischinspektor oder Fleischkontrolleur bewirbt, muss über ein entsprechendes Diplom verfügen. Ausserkantonale Diplome für Fleischkontrolleure werden anerkannt.