815.13
FKV
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV) - Kantonstierarzt
Art. 3 FKV · Kantonstierarzt
1. Der Kantonstierarzt leitet und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane und sorgt für die Zusammenarbeit mit den Organen der übrigen Lebensmittelkontrolle.
2. Er ist als ausserordentlicher Fleischinspektor tätig.