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815.13 FKV CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV) - Kantonstierarzt

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Art. 3 FKV · Kantonstierarzt

1. Der Kantonstierarzt leitet und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane und sorgt für die Zusammenarbeit mit den Organen der übrigen Lebensmittelkontrolle.

2. Er ist als ausserordentlicher Fleischinspektor tätig.

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