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815.13 FKV CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV) - Rechtsschutz

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Art. 11 FKV · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann innert fünf Tagen schriftlich Einsprache beim Kantonstierarzt geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert fünf Tagen der Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales offen.

2. Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden.

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