Gebührenbasis
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.
1. Für die technischen Untersuchungen gelten die Bestimmungen des Gebührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz, Buchstabe A sowie Buchstabe B2 bis B5.
1. Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) und für das Sekretariat gelten folgende Ansätze
a) Inspektionen: Aufwandpunkte (AP)
1. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelinspektor: 80
2. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelkontrolleur: 50
3. Für jede weitere angebrochene 1/2 Stunde Lebensmittelinspektor: 40
4. Für jede weitere angebrochene ½ Stunde Lebensmittelkontrolleur: 25
b) Wegpauschale
1. Lebensmittelinspektor: 30
2. Lebensmittelkontrolleur: 15
c) Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50
d) Inspektionsberichte, Gutachten usw.: Im Büro, pro ½ Stunde
1. Lebensmittelinspektor: 40
2. Lebensmittelkontrolleur: 25
e) Baugesuche
1. Beurteilung einfache Baugesuche: 50
2. Beurteilung komplexe Baugesuche: nach Aufwand
f) Fotos: pro Foto: 2
g) Beschlagnahme: Aufwandpunkte gemäss Inspektionen lit. a
h) Probenahmen
1. Lebensmittel Pro Betrieb, inkl. Wegpauschale: 50
2. Trinkwasser - Einzelprobe: 15
3. Trinkwasser - Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand
i) Dienstleistungen, Bauabnahmen usw.
1. Aufwand kleiner als 1 Stunde (VGLek Art. 5 Abs. 2): -
2. Aufwand grösser als 1 Stunde, nach Zeitaufwand, 1/2 Stunde Lebensmittelinspektor: 40
3. Aufwand grösser als 1 Stunde, nach Zeitaufwand, 1/2 Stunde Lebensmittelkontrolleur: 25
k) Sekretariat: pro Stunde: 40
1. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 1.90. Das Departement Gesundheit und Soziales passt diesen Wert in Absprache mit den Partnerkantonen der Teuerung an (LIKP von 103,0 Punkten, Stand September 1995/Basis Mai 1993 = 100).
1. Die Einzelpositionen für die technischen Untersuchungen können beim Kantonschemiker und beim Lebensmittelinspektorat beider Appenzell eingesehen werden.
1. Dieser Gebührentarif tritt sofort in Kraft.