815.11
LKV
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Rechtsschutz
Art. 9 LKV · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen über Massnahmen nach Art. 28 bis 30 LMG kann innert fünf Tagen beim Kantonschemiker Einsprache geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert zehn Tagen der Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales offen.
2. Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden.