Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815.11 LKV CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Rechtsschutz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 LKV · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen über Massnahmen nach Art. 28 bis 30 LMG kann innert fünf Tagen beim Kantonschemiker Einsprache geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert zehn Tagen der Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales offen.

2. Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden.

← Art. 8 LKV Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Gegenstand Art. 10 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →