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815.11 LKV CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Pilzkontrolle

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Art. 7 LKV · Pilzkontrolle

1. Die Gemeinden können für die Kontrolle nicht gewerbsmässig verwerteter Pilze amtliche Pilzkontrolleure bestellen. Die Pilzkontrolleure müssen den bundesrechtlichen Anforderungen genügen.

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