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815.11 LKV CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Information der Öffentlichkeit

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Art. 6 LKV · Information der Öffentlichkeit

1. Der Kantonschemiker informiert in Absprache mit dem Departement Gesundheit und Soziales die Öffentlichkeit über den Umlauf gesundheitsgefährdender Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und gibt ihr Verhaltensempfehlungen.

2. Die Betreiber öffentlicher Wasserversorgungsanlagen informieren ihre Bezüger mindestens einmal im Jahr über die Qualität des Trinkwassers.

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