815.11
LKV
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Probenvergütung
Art. 5 LKV · Probenvergütung
1. Der Kanton vergütet den Wert nicht beanstandeter Proben, sofern ihr Ankaufswert den vom Bund festgelegten Mindestwert erreicht.
2. Der Eigentümer der Probe hat bei der Probenerhebung zu erklären, ob er eine Vergütung wünscht.