815.11
LKV
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Gebühren
Art. 4 LKV · Gebühren
1. Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Vollzugstätigkeit Gebühren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt.
2. Der Regierungsrat erlässt hierüber einen Gebührentarif.