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815.11 LKV CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Gebühren

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Art. 4 LKV · Gebühren

1. Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Vollzugstätigkeit Gebühren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt.

2. Der Regierungsrat erlässt hierüber einen Gebührentarif.

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