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815.11 LKV CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Aufgaben der Kontrollorgane

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Art. 3 LKV · Aufgaben der Kontrollorgane

1. Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle. Er führt das kantonale Laboratorium und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane.

2. Der Lebensmittelinspektor und die ihm unterstellten Lebensmittelkontrolleure führen Inspektionen durch, erheben Proben und verfügen die notwendigen Massnahmen nach Massgabe des Bundesrechts und den Weisungen des Kantonschemikers.

3. Die Kontrollorgane orientieren die Gemeinden jährlich über die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolle auf ihrem Gemeindegebiet.

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