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815.11 LKV CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Kontrollorgane

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Art. 2 LKV · Kontrollorgane

1. Kontrollorgane sind

a) der Kantonschemiker;

b) der Lebensmittelinspektor;

c) die Lebensmittelkontrolleure.

2. Die Kontrollorgane werden vom Regierungsrat gewählt und stehen unter der Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales.

3. Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane.

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