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815.11 LKV CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Interkantonale Verträge

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Art. 10 LKV · Interkantonale Verträge

1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Bestellung gemeinsamer Kontrollorgane und den Betrieb gemeinsamer Laboratorien schliessen.

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