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815.11 LKV CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Gegenstand

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Art. 1 LKV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle durch die kantonalen Kontrollorgane.

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung.

Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Gegenstand Art. 2 LKV →

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