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815.11 LKV CH-AR

Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) - Gegenstand (LKV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle durch die kantonalen Kontrollorgane.

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung.

1. Kontrollorgane sind

a) der Kantonschemiker;

b) der Lebensmittelinspektor;

c) die Lebensmittelkontrolleure.

2. Die Kontrollorgane werden vom Regierungsrat gewählt und stehen unter der Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales.

3. Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane.

1. Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle. Er führt das kantonale Laboratorium und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane.

2. Der Lebensmittelinspektor und die ihm unterstellten Lebensmittelkontrolleure führen Inspektionen durch, erheben Proben und verfügen die notwendigen Massnahmen nach Massgabe des Bundesrechts und den Weisungen des Kantonschemikers.

3. Die Kontrollorgane orientieren die Gemeinden jährlich über die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolle auf ihrem Gemeindegebiet.

1. Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Vollzugstätigkeit Gebühren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt.

2. Der Regierungsrat erlässt hierüber einen Gebührentarif.

1. Der Kanton vergütet den Wert nicht beanstandeter Proben, sofern ihr Ankaufswert den vom Bund festgelegten Mindestwert erreicht.

2. Der Eigentümer der Probe hat bei der Probenerhebung zu erklären, ob er eine Vergütung wünscht.

1. Der Kantonschemiker informiert in Absprache mit dem Departement Gesundheit und Soziales die Öffentlichkeit über den Umlauf gesundheitsgefährdender Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und gibt ihr Verhaltensempfehlungen.

2. Die Betreiber öffentlicher Wasserversorgungsanlagen informieren ihre Bezüger mindestens einmal im Jahr über die Qualität des Trinkwassers.

1. Die Gemeinden können für die Kontrolle nicht gewerbsmässig verwerteter Pilze amtliche Pilzkontrolleure bestellen. Die Pilzkontrolleure müssen den bundesrechtlichen Anforderungen genügen.

1. Die Kontrollorgane zeigen Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts der Staatsanwaltschaft an. In leichten Fällen können sie von einer Strafanzeige absehen und den Verantwortlichen verwarnen.

2. Die Kontrollorgane beschlagnahmen zuhanden der Staatsanwaltschaft die als Beweismittel geeigneten Gegenstände und sind zu diesem Zwecke befugt, Räume und Behältnisse zu durchsuchen. Sie können die Mitwirkung der Kantonspolizei verlangen.

1. Gegen Verfügungen über Massnahmen nach Art. 28 bis 30 LMG kann innert fünf Tagen beim Kantonschemiker Einsprache geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert zehn Tagen der Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales offen.

2. Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden.

1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Bestellung gemeinsamer Kontrollorgane und den Betrieb gemeinsamer Laboratorien schliessen.

1. Es treten ausser Kraft

a) die Verordnung vom 1. Oktober 1931 zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

b) die Verordnung vom 3. Juni 1911 über den kantonalen Lebensmittelinspektor;

c) die Verordnung vom 1. April 1946 zum Bundesratsbeschluss vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels mit Wein.

1. Die Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz wird wie folgt geändert

2. Die Verordnung vom 20. November 1989 zum Gastgewerbegesetz wird wie folgt geändert

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