Art. 4 Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Bemessung der Gebühren
Art. 4 Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer · Bemessung der Gebühren
1. Die Gebühren werden bemessen
a) nach festen Gebührenansätzen gemäss Art. 5 ff.;
b) nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Art. 7;
c) in den übrigen Fällen nach Aufwand. Dabei gilt ein Stundenansatz von Fr. 105.-.
2. In den Gebühren ist die Abnahme inbegriffen. Abnahmen, die Leistungen von Dritten erforderlich machen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Werden bei Abnahmen Mängel festgestellt, die eine Nachkontrolle erforderlich machen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
3. Für ablehnende Verfügungen, verweigerte Genehmigungen, Wiedererwägungen und Bauermittlungsgesuche können reduzierte Gebühren erhoben werden.
4. Die Kosten für Untersuchungen, Gutachten, Messungen und Expertisen, die von Amtes wegen angeordnet werden, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage zu tragen.