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CH-AR
Art. 3 Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Nicht gebührenpflichtige Tätigkeiten
Art. 3 Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer · Nicht gebührenpflichtige Tätigkeiten
1. Nicht gebührenpflichtig sind
a) Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag gemäss Art. 6 und 44 des Umweltschutzgesetzes und Art. 50 und 58 des Gewässerschutzgesetzes fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind;
b) Stichproben und aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kontrollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Umweltschutzvorschriften festgestellt wird;
c) allgemeine Abklärungen zur Vorbereitung des Vollzugs wie das Beschaffen von Grundlagen oder Erhebungen zum Stand der Technik.