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CH-AR
Art. 2 Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Gebührenpflichtige Tätigkeiten
Art. 2 Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer · Gebührenpflichtige Tätigkeiten
1. Das Amt für Umwelt erhebt Gebühren insbesondere für folgende Tätigkeiten
a) Durchführung von Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren;
b) Anordnung von Sanierungen;
c) Anordnung von Ersatzvornahmen;
d) Kontrollen bestehender Anlagen;
e) Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberichten und Risikoermittlungen;
f) Einsatz des Pikettdienstes;
g) besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umwelt- und Gewässerschutzrechts;
h) Ermächtigung zur privaten Kontrolle.