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Art. 2 Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Gebührenpflichtige Tätigkeiten

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Art. 2 Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer · Gebührenpflichtige Tätigkeiten

1. Das Amt für Umwelt erhebt Gebühren insbesondere für folgende Tätigkeiten

a) Durchführung von Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren;

b) Anordnung von Sanierungen;

c) Anordnung von Ersatzvornahmen;

d) Kontrollen bestehender Anlagen;

e) Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberichten und Risikoermittlungen;

f) Einsatz des Pikettdienstes;

g) besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umwelt- und Gewässerschutzrechts;

h) Ermächtigung zur privaten Kontrolle.

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