814.01
OPEEUGsV
CH-AR
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Öffentliche Gewässerschutzanlagen
2. Abschnitt: Kantonsbeiträge
Art. 4 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV · Öffentliche Gewässerschutzanlagen
1. Beiträge können entrichtet werden an
a) Ausbau und Optimierung von ARA bzw. vergleichbare Massnahmen;
b) kommunale und regionale Entwässerungsplanungen;
c) die Verbesserung der Klärschlammentsorgung.
2. Bei der Festlegung der Beitragshöhe wird insbesondere die Bedeutung der Anlage bzw. Massnahme für die Siedlungsentwässerung sowie das öffentliche Interesse berücksichtigt.
3. Der Ersatz von Anlagen oder Anlageteilen, an die bei der Erstellung Beiträge ausgerichtet wurden, ist nicht mehr beitragsberechtigt.