Art. 39 Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Meldepflicht
Art. 39 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV · Meldepflicht
1. Die Errichtung, Änderung und Ausserbetriebsetzung der nachfolgend aufgeführten Bauten und Anlagen, die keiner umwelt- oder gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach Bundesrecht bedürfen, ist vor Beginn der Arbeiten dem Amt für Umwelt zu melden
a) * Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer Sendeleistung von weniger als 6 Watt ERP (Mikrozellen) sowie Radar, Rundfunk und übrige Funkanwendungen mit einer Sendeleistung von weniger als 6 Watt ERP (Mikrozellen) und einer Sendedauer von weniger als 800 Stunden pro Jahr;
b) Amalgamabscheider;
c) * Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten.
2. Meldepflichtig sind auch Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien mit zu behandelnden Flächen über 50 m².
3. Die Meldung hat schriftlich und unter Angabe der technischen Spezifikationen zu erfolgen. Die Meldepflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage bzw. den Bauenden.
4. Bewilligungs- oder Meldepflicht auf Grund anderer Bestimmungen, insbesondere des Baurechts, bleiben vorbehalten.