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814.01 OPEEUGsV CH-AR

Art. 37 Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Zuständigkeiten der Gemeinden in den Gewässerschutzbereichen A und Z[[1]](#articletitle_text_fn_415833_2_1_c)

7. Abschnitt: Bewilligungen und Meldepflicht
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Art. 37 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV · Zuständigkeiten der Gemeinden in den Gewässerschutzbereichen A und Z[[1]](#articletitle_text_fn_415833_2_1_c)

1. In den Gewässerschutzbereichen A_U und Z_U sind bei den nachfolgend aufgeführten Vorhaben die Gemeinden für die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen zuständig, sofern das übergeordnete Recht keine kantonale Bewilligung vorschreibt und sofern das Vorhaben über dem mittleren Grundwasserspiegel liegt

a) Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, ausgenommen die Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Materialien;

b) Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ausgenommen Staatsstrassen.

2. Die Gemeinde ist auch in den Gewässerschutzbereichen A_O und Z_O für die Bewilligung der Vorhaben nach Abs. 1 zuständig, wobei die Einschränkung bezüglich des mittleren Grundwasserspiegels entfällt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

1E_1/2024 (Art. 37 LPE)
Cantonal waste management law; federal approval competence over waste disposal financing under Art. 37 LPE.
Defined the scope of the Federal Council's approval competence, leading to the partial rejection regarding provisions outside its listed scope.