Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Abfallanlagen
Art. 3 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV · Abfallanlagen
1. An die Errichtung von Abfallanlagen oder an vergleichbare Massnahmen zur Abfallbehandlung und -verwertung können Beiträge geleistet werden, wenn
a) dadurch für die Umwelt eine wesentliche Verbesserung erreicht wird und die Finanzierung nicht anders, insbesondere nicht über Verursachergebühren, sichergestellt werden kann, oder
b) eine Anlage oder Massnahme ein überkantonales Einzugsgebiet hat und sich an deren Finanzierung auch die übrigen berührten Kantone mit Beiträgen beteiligen.
2. Bei der Festlegung der Beitragshöhe sind namentlich der Bezug zur Siedlungsabfallbeseitigung, die Ziele der kantonalen Abfallplanung sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen.
3. Der Ersatz von Anlagen oder Anlageteilen, an die bei Erstellung Beiträge ausgerichtet wurden, ist nicht mehr beitragsberechtigt.