814.01
OPEEUGsV
CH-AR
Art. 29 Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - b) Gebührenarten
5. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfallbewirtschaftung
Art. 29 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV · b) Gebührenarten
1. Die volumen- oder gewichtsabhängige Gebühr deckt die Kosten für Sammlung, Transport und Entsorgung des Hauskehrichts, einschliesslich eines angemessenen Anteils an den Aufwendungen für Administration sowie Information und Beratung. Sie wird mittels Sackgebühr oder Gebührenmarke oder mit einer gewichtsbezogenen Containergebühr erhoben.
2. Für die Sammlung und Behandlung von Separatabfällen können aufwandbezogene Gebühren erhoben werden.
3. Für die mit den Gebühren gemäss Absatz 1 und 2 nicht gedeckten Aufwendungen der Abfallentsorgung kann eine Grundgebühr erhoben werden. Die Gemeinde legt die Bemessungsgrundlage im Reglement fest und besorgt den Einzug.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB N--32-18-ao-t-1998 (Art. 29 LPE)
Ordinance on Soil Protection
Cited as the basis for the ordinance on soil pollution.