Art. 28 Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Finanzierung der Abfallentsorgung a) Spezialfinanzierung
Art. 28 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV · Finanzierung der Abfallentsorgung a) Spezialfinanzierung
1. Über die Spezialfinanzierung Abfallentsorgung werden sämtliche Aufwendungen der Gemeinden für die ihnen obliegenden Aufgaben im Bereich der Abfallbewirtschaftung finanziert. Das sind namentlich die Kosten für
a) Sammlung, Transport und Entsorgung des Hauskehrichts, inkl. Haushalt-Sperrgut;
b) Sammlung von Sonderabfällen aus Haushalten und Kleinstgewerbe;
c) Bau, Betrieb und Unterhalt von Sammelstellen, inkl. Amortisation und Zinsendienst sowie Aufwendungen für die Werterhaltung;
d) Amortisation von öffentlichen Abfallanlagen;
e) Sammlung, Behandlung und Verwertung bzw. Entsorgung von Separatabfällen;
f) Einlagen in den Abfallfonds;
g) Information, Beratung und Bildung der Bevölkerung in Abfallfragen;
h) Administration und Verwaltung der Abfallbewirtschaftung.
2. Die Einlagen in die Spezialfinanzierung setzen sich zusammen aus den im Sinne von Art. 29 erhobenen Gebühren. Diese sind vollumfänglich der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.