Art. 26 Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - b) Sammlung von Sonderabfällen
Art. 26 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV · b) Sammlung von Sonderabfällen
1. Die Gemeinden richten eine Sammelstelle für die Entgegennahme von Sonder- und Giftabfällen aus Haushalten und Kleingewerbe ein oder führen mindestens einmal jährlich eine Sammelaktion für solche Abfälle durch.
2. Sie können Sammelstellen auch gemeinsam betreiben und Sammelaktionen gemeinsam durchführen.
3. Pro Haushalt oder Betrieb dürfen je Kalenderjahr höchstens 150 kg Sonderabfälle oder Giftabfälle abgegeben werden. Die Abgabe von Kleinmengen bis zu 25 kg pro Jahr und pro Haushalt bzw. Betrieb erfolgt kostenlos. Bei Überschreitung der kostenfreien Menge wird die gesamte abgegebene Sonderabfallmenge kostenpflichtig. Für einzelne Sonderabfallklassen kann die Höchstmenge, welche kostenlos angenommen wird, separat geregelt werden.
4. Die Kosten für die Sammlung der Gift- und Sonderabfälle werden von den Gemeinden getragen. Der Kanton trägt die Kosten für die Koordination und die Entsorgung der Sonderabfälle. Davon ausgenommen sind Altöle und Bleiakkumulatoren.