814.01
OPEEUGsV
CH-AR
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Bemessungsgrundlagen für die Gewässerschutzabgabe
1. Abschnitt: Abfall- und Gewässerschutzfonds
Art. 2 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV · Bemessungsgrundlagen für die Gewässerschutzabgabe
1. Die Abgabe bemisst sich nach dem chemischen Sauerstoffbedarf, dem Ammonium-Stickstoff, den gesamten ungelösten Stoffen und dem Gesamtphosphor. Die Gewichtung wird vom Departement Bau und Volkswirtschaft festgelegt.
2. Bei ausserordentlichen Betriebsverhältnissen oder wenn die erforderlichen Daten fehlen, richtet sich die Bemessung der Abgabe nach Werten aus Perioden mit normalen Betriebsverhältnissen oder nach den vom Departement Bau und Volkswirtschaft festgelegten Standardwerten.
3. Private Einzel- und Gruppenreinigungsanlagen können von der Beitragspflicht entbunden werden, wenn durch Wartungs- und Kontrollrapporte sichergestellt ist, dass sie die gestellten Anforderungen erfüllen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
Verwaltung ARGVP 1989 1175 · ar (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01))
Administrative Council Refusal to Rule on Interim Cost Allocation Appeal
Cited to state the principle that the party causing measures under environmental protection law must bear the costs.