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814.01 OPEEUGsV CH-AR

Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Ableitung von Emissionen

5. Abschnitt: Umweltschutz - I. Luftreinhaltung
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Art. 16 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV · Ableitung von Emissionen

1. Für die Ableitung von Emissionen und die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen, die nicht nach der Luftreinhalte-Verordnung berechnet werden können, sind die Empfehlungen des Bundes massgebend.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Verwaltung ARGVP 1992 1235 · ar (Art. 16 Abs. 1 USG)
Generator Emissions Compliance Challenge
Mentioned in conjunction with Art. 8 ff. LRV regarding deadlines for renovating existing plants, contrasting with the situation of the new plant.