Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Anforderungen an die Privaten
Art. 13 Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV · Anforderungen an die Privaten
1. Kontrollbefugnisse können an natürliche Personen erteilt werden, die sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen.
2. Das Amt für Umwelt legt die Anforderungen im Einzelnen fest. Es kann die Erteilung einer Kontrollbefugnis an eine bestimmte Fachausbildung oder an die Aufnahme in ein Register knüpfen. Die Anforderungen gelten auch dort, wo die Erteilung einer Kontrollbefugnis in der Zuständigkeit der Gemeinde liegt.
3. Personen, die zur Vornahme von Kontrollen befugt sind, können vom Amt für Umwelt verpflichtet werden, an geeigneten Weiterbildungskursen teilzunehmen.
4. Die Kontrollbefugnis kann entzogen werden bei
a) Erschleichung der Befugnis durch falsche Angaben;
b) Missbrauch;
c) grober oder wiederholter Unsorgfalt;
d) Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
e) verschuldete Nichtteilnahme an vorgeschriebenen Weiterbildungskursen;
f) Nichtbezahlen allfälliger Gebühren.