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814.01.3 GOV CH-AR

Art. 7 Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (GOV) - Zutrittsrecht

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Art. 7 GOV · Zutrittsrecht

1. Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken haben Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen des Kantons auf ihrem Grundstück in der Regel nach Absprache zu dulden.

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