814.01.3
GOV
CH-AR
Art. 7 Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (GOV) - Zutrittsrecht
Art. 7 GOV · Zutrittsrecht
1. Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken haben Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen des Kantons auf ihrem Grundstück in der Regel nach Absprache zu dulden.