814.01.3
GOV
CH-AR
Art. 6 Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (GOV) - b) durch den Kanton
Art. 6 GOV · b) durch den Kanton
1. Das Landwirtschaftsamt bekämpft invasive gebietsfremde Organismen, soweit die Bekämpfung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, namentlich
a) in besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen;
b) wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume besteht.
2. Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, das Wiederaufkommen von invasiven gebietsfremden Organismen an Standorten nach Abs. 1 zu verhindern.