814.01.3
GOV
CH-AR
Art. 5 Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (GOV) - Bekämpfungsmassnahmen a) durch Private
Art. 5 GOV · Bekämpfungsmassnahmen a) durch Private
1. Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind unter Vorbehalt von Art. 6 verpflichtet, invasive gebietsfremde Organismen sachgerecht zu bekämpfen und deren weitere Ausbreitung zu verhindern.
2. Zur Art und Weise der Bekämpfung und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle erlässt das Landwirtschaftsamt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt allgemeinverbindliche Richtlinien.