814.01.3
GOV
CH-AR
Art. 4 Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (GOV) - Meldepflicht
Art. 4 GOV · Meldepflicht
1. Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, den zuständigen Behörden invasive gebietsfremde Organismen auf ihrem Grundstück zu melden.