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814.01.3 GOV CH-AR

Art. 4 Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (GOV) - Meldepflicht

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Art. 4 GOV · Meldepflicht

1. Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, den zuständigen Behörden invasive gebietsfremde Organismen auf ihrem Grundstück zu melden.

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