814.01.3
GOV
CH-AR
Art. 3 Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (GOV) - Koordination
Art. 3 GOV · Koordination
1. Das Landwirtschaftsamt und das Amt für Umwelt stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.
2. Sie arbeiten mit weiteren betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie den umliegenden Kantonen zusammen.