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814.01.3 GOV CH-AR

Art. 3 Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (GOV) - Koordination

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Art. 3 GOV · Koordination

1. Das Landwirtschaftsamt und das Amt für Umwelt stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.

2. Sie arbeiten mit weiteren betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie den umliegenden Kantonen zusammen.

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