Art. 2 Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (GOV) - Zuständigkeiten
Art. 2 GOV · Zuständigkeiten
1. Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für
a) die Anordnung und Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen und zur Verhinderung ihres Auftretens;
b) die Überwachung von Standorten mit invasiven gebietsfremden Organismen;
c) die Kontrolle der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen;
d) die Ausbildung und Beratung der für Bekämpfungsmassnahmen zuständigen Behörden und Personen.
2. Das Amt für Umwelt ist zuständig für
a) die Information der Öffentlichkeit über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen;
b) das Erfassen der mit invasiven gebietsfremden Organismen befallenen Standorte in einem öffentlichen Verzeichnis sowie die Dokumentation der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen;
c) die Information der zuständigen Bundesbehörden über das Auftreten und die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen;
d) Anordnungen zum Umgang mit Bodenaushub, der mit invasiven gebietsfremden Organismen belastet ist.
3. Für den Vollzug können die zuständigen Behörden Dritte beiziehen. Diesen können namentlich Bekämpfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen werden.