Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.01.3 GOV CH-AR

Art. 1 Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen (GOV) - Zweck

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Art. 1 GOV · Zweck

1. Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Menschen, der Tiere und der Umwelt sowie der biologischen Vielfalt und deren Nutzung vor schädlichen Auswirkungen einer Ausbreitung invasiver gebietsfremder Organismen.

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