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814.01.2 CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Alarmierung weiterer Einsatz- und Fachkräfte

III. Alarmierung und Einsatz
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Art. 9 Schadenwehrverordnung · Alarmierung weiterer Einsatz- und Fachkräfte

1. Das Aufgebot der übrigen Einsatz- und Fachkräfte erfolgt gemäss Alarmdispositiv der Kantonspolizei.

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