814.01.2
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Alarmierung weiterer Einsatz- und Fachkräfte
III. Alarmierung und Einsatz
Art. 9 Schadenwehrverordnung · Alarmierung weiterer Einsatz- und Fachkräfte
1. Das Aufgebot der übrigen Einsatz- und Fachkräfte erfolgt gemäss Alarmdispositiv der Kantonspolizei.