814.01.2
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - b) Ölwehreinsatz
III. Alarmierung und Einsatz
Art. 8 Schadenwehrverordnung · b) Ölwehreinsatz
1. Bei einem Ölwehreinsatz ist die Ortsfeuerwehr zu alarmieren.
2. Sie fordert bei Bedarf den regionalen Stützpunkt an.