Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.01.2 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - b) Ölwehreinsatz

III. Alarmierung und Einsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Schadenwehrverordnung · b) Ölwehreinsatz

1. Bei einem Ölwehreinsatz ist die Ortsfeuerwehr zu alarmieren.

2. Sie fordert bei Bedarf den regionalen Stützpunkt an.

← Art. 7 Schadenwehrverordnung Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Zuständigkeiten a) Chemiewehr Kanton St.Gallen Art. 9 Schadenwehrverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →