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814.01.2 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Ersatz von Verbrauchsmaterial

II. Einsatzbereitschaft
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Art. 6 Schadenwehrverordnung · Ersatz von Verbrauchsmaterial

1. Die Assekuranzverwaltung besorgt den Einkauf von Verbrauchsmaterial wie Ölbindemittel, Gasfilter usw. Das Amt für Umwelt steht beratend zur Seite.

2. Den Gemeinden wird das Material zum Selbstkostenpreis abgegeben.

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