Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.01.2 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - b) Ortsfeuerwehr

II. Einsatzbereitschaft
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Art. 5 Schadenwehrverordnung · b) Ortsfeuerwehr

1. Die Ortsfeuerwehren sind mit einem Notbesteck und Bindemittel für die Ölwehr ausgerüstet.

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