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814.01.2 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Ausrüstung a) regionaler Stützpunkt

II. Einsatzbereitschaft
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Art. 4 Schadenwehrverordnung · Ausrüstung a) regionaler Stützpunkt

1. Die regionalen Stützpunkte verfügen über ein Schadendienstfahrzeug und sind mit der notwendigen Grundausrüstung für den ersten Chemie- sowie für grössere Ölwehreinsätze ausgerüstet.

2. Die Einsatzausrüstung ist auf das Material der Chemiewehr des Kantons St.Gallen abzustimmen.

3. Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung erfolgen durch die Assekuranzverwaltung, nach Absprache mit dem Amt für Umwelt und den regionalen Stützpunktkommandos.

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