814.01.2
CH-AR
Art. 22 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - c) Aufteilung Einsatzentschädigungen - Betriebskosten
V. Finanzierung
Art. 22 Schadenwehrverordnung · Betriebskosten
1. Die Differenz der Personalkosten zwischen Schadentarif und Soldtarif und die Grundgebühren der Einsatzmittel fliessen in die jährliche Gesamt-Betriebsrechnung.
2. Die Grundgebühren der Einsatzmittel, die der Kanton Appenzell A.Rh. angeschafft hat, fliessen in den Erneuerungsfonds.