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814.01.2 CH-AR

Art. 22 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - c) Aufteilung Einsatzentschädigungen - Betriebskosten

V. Finanzierung
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Art. 22 Schadenwehrverordnung · Betriebskosten

1. Die Differenz der Personalkosten zwischen Schadentarif und Soldtarif und die Grundgebühren der Einsatzmittel fliessen in die jährliche Gesamt-Betriebsrechnung.

2. Die Grundgebühren der Einsatzmittel, die der Kanton Appenzell A.Rh. angeschafft hat, fliessen in den Erneuerungsfonds.

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