814.01.2
CH-AR
Art. 21 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - b) Betriebskosten
V. Finanzierung
Art. 21 Schadenwehrverordnung · b) Betriebskosten
1. Die regionalen Stützpunkte und die Ortsfeuerwehren erstellen jährlich zuhanden der Assekuranzverwaltung eine Abrechnung über Betriebskosten und vereinnahmte Einsatzentschädigungen.
2. Die Assekuranzverwaltung erstellt jährlich eine Gesamt-Betriebsrechnung.
3. Der verbleibende Nettoaufwand wird aufgrund der Einwohnerzahlen auf alle Gemeinden aufgeteilt.