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814.01.2 CH-AR

Art. 21 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - b) Betriebskosten

V. Finanzierung
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Art. 21 Schadenwehrverordnung · b) Betriebskosten

1. Die regionalen Stützpunkte und die Ortsfeuerwehren erstellen jährlich zuhanden der Assekuranzverwaltung eine Abrechnung über Betriebskosten und vereinnahmte Einsatzentschädigungen.

2. Die Assekuranzverwaltung erstellt jährlich eine Gesamt-Betriebsrechnung.

3. Der verbleibende Nettoaufwand wird aufgrund der Einwohnerzahlen auf alle Gemeinden aufgeteilt.

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